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Sich vertragen ist besser als klagen.
Sein Recht durchzusetzen ist nicht immer leicht und demzufolge endet der Streit mit dem Nachbarn oft vor Gericht. Dann leiden jedoch die menschlichen Beziehungen und auch der Geldbeutel ist davon betroffen. Aber bevor man sich dazu entschließt, vor Gericht zu gehen, weil die Rosen aus Nachbars Garten über den Zaun an der Grundstücksgrenze klettern oder der Nachbar jeden Abend sein Trompetensolo zum besten gibt , sollte man sich zunächst einmal mit dem zuständigen Schiedsamt in Verbindung setzen. Das Schiedsamt gibt es schon seit mehr als 180 Jahren. Es ist ein Ehrenamt. In NRW sieht das Gesetz vor, dass in bestimmten Fällen sogar das Schiedsamt angerufen werden muss, bevor ein Gericht sich des Falles annimmt. Dazu gehören Privatklagendelikte: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Auch bei einer Anzahl von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten muss ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren stattfinden, z.B. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beim Amtsgericht (bis zu einem Wert von 600 €), nachbarrechtlichen Streitigkeiten sowie bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk erfolgt sind. Kommt es in einer Schlichtungsverhandlung nicht zu einer Einigung, kann der Betroffene das Gericht einschalten. Kommt eine Einigung zustande, haben die Betroffenen einen rechtsgültigen Vergleich, der in der Regel 30 Jahre Gültigkeit besitzt.Im Erler Norden (Schiedsamt 40) übt Helmut Racz seit vielen Jahren das Amt des Schiedsmanns aus. Wenden Sie sich telefonisch an ihn, wenn Sie ein Anliegen haben und vereinbaren Sie einen Termin: